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Aspekte für die barrierefreie Nutzbarkeit von KI-Technologien

KI-Technologien

Bericht | Überblick

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über wichtige Aspekte der barrierefreien Nutzbarkeit von KI-Technologien und digitalen Hilfsmitteln und zeigt auf, welche Anforderungen und potenziellen Barrieren für eine möglichst zugängliche und selbstbestimmte Nutzung relevant sein können.

Die folgenden Aspekte dienen als Hinweise und Anregungen für die barrierefreie Nutzbarkeit von KI-Technologien und digitalen Hilfsmitteln. Sie basieren auf Erfahrungen und Beobachtungen aus der KI-Kompass Inklusiv-Projektarbeit sowie Hinweisen von Menschen mit Behinderungen als Expert*innen in eigener Sache und sollen Interessierten Orientierung geben, welche Faktoren für eine möglichst zugängliche Nutzung relevant sein können. 

Ziel ist dabei nicht die vollständige Bewertung oder Zertifizierung einer Technologie hinsichtlich ihrer Barrierefreiheit. Vielmehr sollen unterschiedliche Anforderungen und mögliche Barrieren sichtbar gemacht werden. Grundsätzlich sollte eine Technologie möglichst eigenständig und ohne Unterstützung durch weitere Personen nutzbar sein, da dies die Selbstbestimmung und Teilhabe der Nutzer*innen stärkt.

Informationen zur Entwicklung und Erprobung einer
KI-Technologie
 

1. Qualität und Vielfalt der Trainingsdaten 

Die ausgegebenen Daten einer KI-Technologie sind nur so gut wie ihre Trainingsdaten. Daher sollten diese von hoher Qualität und Vielfalt sein, um diskriminierende Darstellungen sowie unbewusste Verzerrungen (Bias) zu vermeiden. Dies wird erreicht, indem Datensätze genutzt werden, die verschiedene gesellschaftliche Gruppen abbilden. Verlässliche und überprüfbare Quellen von den Trainingsdaten sind dabei besonders wichtig.  

Stereotype Darstellungen sollten unbedingt vermieden werden. So sollte etwa das Thema Behinderung nicht ausschließlich auf einzelne Hilfsmittel reduziert werden, beispielsweise auf einen Rollstuhl.  

2. Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen als Nutzer*innen 

Bei der Entwicklung von Technologien und insbesondere KI-Technologien sollten Menschen mit Behinderungen als Nutzer*innen berücksichtigt werden, sowohl bei spezialisierten Assistenztechnologien als auch bei für die Allgemeinheit entwickelten Anwendungen. Eine differenzierte Zielgruppenanalyse hilft dabei, Anforderungen verschiedener Nutzer*innengruppen zu verstehen und in die Entwicklung einzubeziehen.  

Eine Orientierung bietet dabei die Einteilung nach Bedarfen wie sie in der europäischen Norm EN 301 549 beschrieben ist. Dazu gehören unter anderem Einschränkungen beim Sprechen, Hören, Sehen, bei kognitiven Fähigkeiten oder bei der Motorik. 

Ein hilfreiches Instrument sind außerdem inklusive Personas: fiktive, aber realistische Charaktere, die typische Nutzer*innen mit unterschiedlichen Bedarfen abbilden. Sie unterstützen die Entwicklung dabei, mögliche Barrieren frühzeitig zu erkennen und entsprechend zu handeln/gegenzusteuern. 

3. Einbeziehung von Expert*innen in eigener Sache 

Menschen mit Behinderungen sollten bereits in der Entwicklungs- und Erprobungsphase einer Technologie durch Mitarbeit, Tests oder Feedbackprozesse aktiv einbezogen werden. Wichtig ist, dass ihre Perspektiven ernst genommen, ihre Arbeit wertgeschätzt und angemessen vergütet wird.  

Ergänzend kann die Zusammenarbeit mit technischen Berater*innen und Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation im Entwicklungsprozess hilfreich sein, um praktische und technische Anforderungen sowie potenzielle Barrieren frühzeitig zu erkennen. 

4. Berücksichtigung der konkreten Anforderungen und Bedarfe der Zielgruppen in ihren jeweiligen Arbeitskontexten 

Bei KI-Technologien, die im Arbeitskontext eingesetzt werden, sollten die konkreten Anforderungen und Bedingungen wie Arbeitsabläufe, technische Rahmenbedingungen und spezifische Unterstützungsbedarfe umfassend berücksichtigt werden. Ein regelmäßiger Austausch mit Unternehmen, Nutzer*innen und Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ist hierfür hilfreich.

Nutzung und Bedienung 

An dieser Stelle werden einige Aspekte der digitalen Barrierefreiheit aufgegriffen, die dem Projektteam von KI-Kompass Inklusiv in der täglichen Projektarbeit zum Einsatz von KI-Technologien begegnen. Ein Verweis auf umfassende Richtlinien zur digitalen Barrierefreiheit ist am Ende des Beitrags zu finden. 

5. Zwei-Sinne-Prinzip und multimodale Bedienbarkeit 

Eine Technologie sollte nach dem Zwei-Sinne-Prinzip entwickelt und somit über mindestens zwei Sinne wahrnehmbar, bedienbar und nutzbar sein. Die Nutzer*innen einer Technologie sollten Informationen beispielsweise durch Sehen und Hören, Tasten und Sehen oder Tasten und Hören erhalten können. Auch die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) empfehlen, Inhalte so zu gestalten, dass sie über mehrere Sinneskanäle wahrgenommen werden können. 

Hierzu gehört unter anderem, dass Inhalte nicht ausschließlich visuell als Text vermittelt werden. So kann beispielsweise eine Sprachausgabe Inhalte auch auditiv zugänglich machen und so Menschen mit Sehbehinderungen oder Leseschwierigkeiten unterstützen. Gleichzeitig sollten Informationen zusätzlich in Schrift- oder Bildsprache verfügbar sein, um sie beispielsweise für Menschen mit Hörbehinderungen oder taube Menschen zugänglich zu machen. 

Darüber hinaus sollte die Bedienung einer Technologie auch über nicht-haptische Wege möglich sein, beispielsweise durch Spracheingabe oder Augensteuerung. Dies kann insbesondere Menschen mit motorischen Einschränkungen oder Schwierigkeiten beim Schreiben eine eigenständige Nutzung ermöglichen.  

KI-Technologien sollten außerdem so gestaltet sein, dass sie fehlerfrei mit Screenreadern und über die Tastatur bedienbar sind. Ein Beispiel hierfür sind sogenannte Overlay-Tools. Diese sollen die Zugänglichkeit von Webseiten verbessern und werden häufig speziell für Menschen mit Sehbehinderungen beworben. Jedoch erschweren sie oftmals die Bedienbarkeit, weil sie an zahlreichen Stellen Konflikte mit Screenreadern verursachen. 

6. Unterschiedliche Sprachniveaus (Fachsprache, Alltagssprache, Einfache Sprache, Leichte Sprache) 

Die Berücksichtigung unterschiedlicher Sprachniveaus bei textbasierten KI-Modellen ist eine wichtige Voraussetzung für die Zugänglichkeit von Technologien, insbesondere für Menschen mit Lern- oder geistigen Behinderungen und Nicht-Muttersprachler*innen. Bedienelemente und Inhalte sollten in klarer, leicht verständlicher Sprache verfasst sein, um Verständlichkeit zu gewährleisten und die Nutzung niedrigschwellig zu gestalten. So wird eine selbstständige Anwendung unterstützt. Fachbegriffe und Fremdwörter sollten nur verwendet werden, wenn sie im jeweiligen Kontext erforderlich sind, etwa in Ausbildungssituationen.  

Mit DIN 8581-1 existiert seit 2024 eine Norm zur Einfachen Sprache, die die Empfehlungen der ISO 24495-1 für die deutsche Sprache konkretisiert und anwendbar macht. Ergänzend bietet die DIN SPEC 33429 seit März 2025 erstmals Empfehlungen für deutsche Leichte Sprache. 

7. Bilder und/oder Piktogramme als Unterstützung bei Texten 

Bilder und Piktogramme können das Textverständnis unterstützen, sofern sie inhaltlich relevant sind. Folgende Aspekte sind hierbei wichtig: 

  • Rein dekorative Abbildungen sind zu vermeiden. 
  • Inhalte sollten zudem nicht ausschließlich über Farben oder Symbole vermittelt werden, sondern stets durch Text ergänzt und erläutert werden. 
  • Zur Vermeidung von Missverständnissen sollten Darstellungen zudem mit realen Gegebenheiten übereinstimmen, beispielsweise die farblichen Zuordnungen bei Arbeitsanweisungen. 
  • Diskriminierende, stereotypisierende oder infantilisierende Darstellungen sind zu vermeiden. 

8. Kompatibilität mit anderen Hilfsmitteln 

Bei bildschirmbasierten KI-Technologien ist die Kompatibilität mit Assistenztechnologien für die barrierefreie Nutzbarkeit durch verschiedene Zielgruppen besonders wichtig. Für Menschen mit Sehbehinderungen kann zum Beispiel ein Screenreader die Navigation am Computer und damit auch die Steuerung anderer Software ermöglichen. Zudem müssen Anwendungen über Tastatur, also ohne Computermaus, bedienbar sein. 

9. Lesbarkeit von Texten und Erkennbarkeit von Bildern (z. B. Kontraste, Schriftgröße) 

Grundlagen der Barrierefreiheit sind die Lesbarkeit von Texten und die Erkennbarkeit von Bildern. Dies gilt für alle Bereiche einer Technologie, insbesondere für ihre Bedienelemente und ihre Inhalte. Bei Texten sind hohe Kontraste zwischen Text und Hintergrund sowie eine gute Erkennbarkeit der Buchstaben (keine Verschnörkelungen, Mischung aus Groß- und Kleinschreibung) wichtig. Zudem sollte die Schriftgröße individuell anpassbar sein. Inhaltlich sollte bei Texten auf eine logische Wort- und Silbentrennung und auf den sinnvollen Einsatz von Abständen geachtet werden. 

Bei Bildern oder Piktogrammen sollte darauf geachtet werden, dass sie kontrastreich und groß genug sind und über Alternativtexte verfügen. 

10. Meldung von Barrieren 

Eine Technologie sollte über eine leicht zugängliche Möglichkeit verfügen, Barrieren oder Nutzungsprobleme zu melden. Rückmeldungen von Nutzer*innen helfen, Barrieren führzeitig zu identifizieren und die Technologie kontinuierlich zu verbessern und weiterzuentwickeln.  

11. Schulung und Support 

Schulungs- und Supportangebote können die eigenständige Nutzung einer KI-Technologie wesentlich unterstützen. Informationen, Hilfestellungen und Supportwege sollten daher auch selbst möglichst barrierefrei gestaltet sein, um diversen sensorischen Fähigkeiten gerecht zu werden. 

12. Geringe Komplexität 

Eine geringe Komplexität ermöglicht im Allgemeinen eine positive Nutzungserfahrung einer Technologie und verbessert zudem die barrierefreie Nutzbarkeit einer Technologie entscheidend. Allgemein gilt, dass die Möglichkeit zur eigenständigen Nutzung einer Technologie ohne Assistenz durch eine weitere Person anzustreben ist, weil dadurch die Selbstbestimmung einer Person gefördert wird. Es geht neben der intuitiven Bedienbarkeit und der Übersichtlichkeit der Bedienoberfläche um eine zielgruppenorientierte Gestaltung einer Technologie. Die oben genannten Aspekte 1 bis 11 geben diesbezüglich eine Orientierung.
Zur geringen Komplexität beim Einsatz einer Technologie trägt zudem das Angebot einer Schulung oder des Supports durch den Anbieter bei sowie die Überprüfung der Nutzer*innenfreundlichkeit und der Austausch mit der Zielgruppe einer Technologie, auch nach Veröffentlichung derselben.

Zusätzliche Hinweise für ein universelles Design 

Universelles Design als Rahmenkonzept geht noch einen Schritt über die Barrierefreiheit hinaus: Es basiert auf dem Gedanken, die Vielfalt als Standard zu betrachten und die Inklusion aller Menschen als Grundlage guter Gestaltung zu begreifen. Auch temporäre Einschränkungen, kulturelle Vielfalt, unterschiedliche Fähigkeiten und verschiedene Altersgruppen sowie Nutzungssituationen werden miteinbezogen. In den Projekten KI.SSIST und KI-Kompass Inklusiv wurde beispielsweise die Erfahrung gemacht, dass der Einsatz von Gamification- oder körpernahen Elementen für einige, nicht jedoch für alle Nutzer*innen passend ist. Daher ist ein Bewusstsein für die Individualität der Nutzer*innen bereits bei der Entwicklung einer KI-Technologie wichtig. 

13. Einsatz von Gamification-Elementen (z. B. Belohnungsfunktion) 

Für manche Personen reduziert eine spielerische Aufmachung der Bedienoberfläche die Hürde, eine Technologie einzusetzen und erleichtert deren Nutzung. Bei anderen Menschen können Gamification-Elemente einer Technologie eine vorhandene Spielsucht triggern. 

14. Körpernahe Elemente der KI-Technologie (z. B. Armband, Brille) 

Die Erfahrung aus der Praxis zeigt, dass körpernahe Elemente von einigen Nutzer*innen abgelehnt werden und eine solche Technologie für den dauerhaften, alltäglichen Einsatz ungeeignet sein kann. Dies trifft nicht für alle Nutzer*innen zu. 

Zur technischen Umsetzung der Aspekte und der Erprobung barrierefreier KI-Technologien 

In Deutschland sind für die technische Umsetzung von Barrierefreiheit Richtlinien wie das BFSG, die WCAG und die BITV 2.0 relevant.  

Für bestimmte Produkte und Dienstleistungen der Privatwirtschaft regelt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) die Anforderungen an deren Barrierefreiheit. In dem
Interview zum BFSG mit Sven Niklas informiert der Jurist und Referent für digitale Barrierefreiheit von der Bundesfachstelle Barrierefreiheit über das im Jahr 2025 in Kraft getretene Gesetz. 

Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2 sind die internationalen Richtlinien für barrierefreie Webinhalte. Grundlage hierfür bilden folgende vier Prinzipien: 

  • Wahrnehmbar: Informationen und Bestandteile der Benutzerschnittstelle müssen den Benutzer*innen so präsentiert werden, dass diese sie wahrnehmen können.
  • Bedienbar: Bestandteile der Benutzerschnittstelle und Navigation müssen bedienbar sein. 
  • Verständlich: Informationen und die Bedienung der Benutzerschnittstelle müssen verständlich sein. 
  • Robust: Inhalte müssen robust genug sein, damit sie von einer großen Auswahl an Benutzeragenten (z. B. Webbrowsern) einschließlich Assistenztechnologien interpretiert werden können. 

Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) konkretisiert die entsprechenden Bestimmungen des § 12 b des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG). Erlassen vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) legt sie die technischen Standards und Kriterien zur barrierefreien Gestaltung und verbindliche Umsetzungsfristen fest. Sie enthält die Vorgaben für die barrierefreie Ausgestaltung von Webseiten, digitalen und mobilen Anwendungen und Angeboten, elektronisch unterstützten Verwaltungsprozessen und grafischen Benutzeroberflächen. Sie gilt für die öffentliche Verwaltung des Bundes und verweist auf die harmonisierte EU-Norm EN 301 549, die wiederum auf die WCAG 2.1 verweist. 

Anhand dieser Richtlinien lässt sich zudem erproben und prüfen, ob die angebotenen Technologien und Webinhalte tatsächlich barrierefrei sind.

Fazit 

Die barrierefreie Nutzbarkeit von KI-Technologien erfordert eine frühzeitige und konsequente Berücksichtigung unterschiedlicher Nutzer*innenbedarfe. Zentrale Aspekte bei der Entwicklung barrierefreier KI-Technologien sind außerdem die Qualität der Trainingsdaten, die Einbeziehung der jeweiligen Zielgruppe, eine verständliche und komplexitätsreduzierte Gestaltung, verschiedene Wege der Bedienbarkeit (z. B. über Computermaus, Tastatur, Spracheingabe) sowie technische Kompatibilität mit anderen Hilfsmitteln.  

Eine barrierefreie Gestaltung mit Fokus auf universellem Design verbessert nicht nur die Zugänglichkeit, sondern trägt auch insgesamt zu einer höheren Qualität von KI-Technologien bei.  

Im Wissenspool-Beitrag verwendete Literatur:

Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen (o. J.). Barrierefreiheit – von Beginn an. Abgerufen am 14. April 2026, von https://www.behindertenbeauftragter.de/DE/AS/schwerpunkte/barrierefreiheit/barrierefreiheit-node.html

Bundesfachstelle Barrierefreiheit (o. J.). Wie ist Barrierefreiheit definiert? Abgerufen am 14. April 2026, von https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Ueber-Uns/Definition-Barrierefreiheit/definition-barrierefreiheit_node.html

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) (2025). Erstmals einheitliche Empfehlungen für die Deutsche Leichte Sprache. Abgerufen am 14. April 2026, von https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2025/einheitliche-empfehlungen-leichte-sprache.html

Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (2025). Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0). Abgerufen am 14. April 2026, von https://www.barrierefreiheit-dienstekonsolidierung.bund.de/Webs/PB/DE/gesetze-und-richtlinien/bitv2-0/bitv2-0-node.html

Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (2025). Harmonisierte Europäische Norm (EN) 301 549. Abgerufen am 14. April 2026, von https://www.barrierefreiheit-dienstekonsolidierung.bund.de/Webs/PB/DE/gesetze-und-richtlinien/en301549/en301549-node.html

Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (2025). Web Content Accessibility Guidelines 2.1 (WCAG 2.1). Abgerufen am 14. April 2026, von https://www.barrierefreiheit-dienstekonsolidierung.bund.de/Webs/PB/DE/gesetze-und-richtlinien/wcag/wcag-node.html

Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (2025). Gemeinsame Einschätzung der Überwachungsstellen des Bundes und der Länder für die Barrierefreiheit von Informationstechnik zum Einsatz von Overlay-Tools. Abgerufen am 14. April 2026, von https://www.bfit-bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikation/overlay-tools-stand.pdf?__blob=publicationFile&v=6

DigitaleBildungBarrierefrei (o. J.). Personas. Abgerufen am 14. April 2026, von https://digitale-bildung-barrierefrei.de/personas/

DIN e. V. (Hrsg.) (o. J.) DIN 18040. Zwei-Sinne-Prinzip. Abgerufen am 14. April 2026, von https://din18040.de/zwei-sinne-prinzip.htm

Preissner, A. (2023). DIN-Normenausschuss Terminologie (NAT). Veröffentlichung des Entwurfs DIN 8581-1. Abgerufen am 14. April 2026, von https://www.din.de/de/mitwirken/normenausschuesse/nat/veroeffentlichung-des-entwurfs-din-8581-1-915848

REHADAT (2019). Lexikon zur beruflichen Teilhabe. Universelles Design. Abgerufen am 14. April 2026, von https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Universelles-Design/

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